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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1.
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Der Verein führt den Namen "DEUTSCHES KOLLEGIUM FÜR TRANSPERSONALE PSYCHOLOGIE UND PSYCHOTHERAPIE" (DKTP) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
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2.
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Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
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3.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Aufgaben
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1.
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Der Verein fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit und den Austausch zwischen WissenschaftlerInnen und ForscherInnen auf dem Gebiet der Transpersonalen Psychologie und Psychotherapie.
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2.
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Der Verein vertritt die Belange der Transpersonalen Psychologie und Psychotherapie in Lehre, Forschung und Weiterbildung an Hochschulen und vergleichbaren wissenschaftlichen Institutionen.
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3.
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Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Organisationen, Institutionen und in der Öffentlichkeit.
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4.
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Der Verein erfüllt seine Aufgabe u.a. durch folgende Maßnahmen:
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die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen
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die Initiierung von Forschungsprojekten
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die Unterstützung der akademischen Lehre zu Themen und Forschungsinhalten der Transpersonalen Psychologie und Psychotherapie
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5.
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Der Verein ist parteilos und konfessionell neutral.
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6.
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Der Verein dient ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung' (§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Form.
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7.
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[...]
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§ 3 Mitgliedschaft
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1.
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Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person nach Abschluss ihres Hochschulstudiums werden, die auf dem Gebiet der Transpersonalen Psychologie und Psychotherapie wissenschaftlich forschend und/oder lehrend tätig ist.
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2.
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Außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht können Personen werden, die die Vereinszwecke fördern.
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3.
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Juristische Personen, Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins und Personen, die der wissenschaftlichen Fundierung, Etablierung und Förderung der Transpersonalen Psychologie und Psychotherapie schaden, werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
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4.
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Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und zwei Empfehlungen ordentlicher Mitglieder erworben.
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5.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
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6.
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Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
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7.
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[...]
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§ 4 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
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1.
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Der Vorstand.
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2.
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Die Mitgliederversammlung.
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3.
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Der Beirat.
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§ 9 Vorstand
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1.
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Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen; dem Vorsitzenden (Sprecher), zwei stellvertretenden Vorsitzenden und maximal vier Beisitzern.
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2.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Nach- und Ersatzwahlen erfolgen für die Dauer einer Wahlperiode.
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3.
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Der Vorsitzende des Vorstandes, seine Stellvertreter und Beisitzer werden in gesonderten Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Falls dies erforderlich ist, findet eine Stichwahl zwischen zwei Kandidaten mit der jeweils höchsten Stimmenzahl statt.
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4.
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Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass jedes Vorstandsmitglied alleine zeichnungsberechtigt ist.
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5.
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Vereinsintern wird bestimmt, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden dieser durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird. Bei Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzenden werden diese von einem der Beisitzer vertreten.
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6.
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[...]
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§ 12 Mitgliederversammlung
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1.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.
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2.
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Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
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3.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, unterzeichnet von ProtokollführerIn und VersammlungsleiterIn.
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4.
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Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
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die Wahl des Vorstandes,
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die Festsetzung der Beiträge,
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die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
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die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, sowie des Prüfberichts der Rechnungsprüfer und deren Entlastung,
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die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes, Satzungsänderungen und andere Angelegenheiten, die ihr durch Satzung übertragen worden sind,
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die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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1.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
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2.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, sofern Gesetze oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
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3.
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Abstimmungen erfolgen i.d.R. durch Akklamation oder Handaufheben. Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Erschienenen diese verlangt. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so hat unmittelbar ein zweiter Wahlgang zu erfolgen. Ergibt dieser wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
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4.
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Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt werden. Beschlüsse über solche Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erscheinenen.
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5.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zur Annahme des Antrages auf die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.
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6.
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Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
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§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§12 und 13 entsprechend.
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§ 15 Beirat
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1.
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Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
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2.
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Beirat und Vorstand tagen mindestens einmal jährlich gemeinsam vor der Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes.
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3.
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Der Vorstand schlägt geeignete Persönlichkeiten für den Beirat vor. Die Aufnahme muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
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4.
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Beiratsmitglieder können, müssen aber nicht Mitglieder des Vereins sein.
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5.
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[...]
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